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§ 42c EnWG: Das steckt dahinter

Überblick

Die wichtigsten Punkte zu § 42c EnWG

Was ist § 42c EnWG?

Neue gesetzliche Regelung für Energy Sharing

Worum geht es?

Strom aus erneuerbaren Anlagen kann gemeinsam genutzt werden

Wie wird verteilt?

Über das öffentliche Stromnetz mit bilanzieller Zuordnung

Wer kann teilnehmen?

Haushalte, kleinere Unternehmen und öffentliche Einrichtungen

Was braucht man?

Stromzähler mit viertelstündlicher Messung sowie Verträge zwischen allen Beteiligten

Ab wann gilt es?

Seit 1. Juni 2026 in Kraft, schrittweise Erweiterungen geplant

Möglichkeiten

Was § 42c jetzt ermöglicht

Energy Sharing wird erstmals möglich

Die gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Anlagen ist erstmals gesetzlich geregelt.

Nutzung über das öffentliche Stromnetz

Teilnehmer müssen nicht direkt an die Anlage angeschlossen sein, sondern können über das bestehende Stromnetz eingebunden werden.

Neue Form der Stromnutzung

Strom wird nicht wie gewohnt geliefert, sondern innerhalb eines geregelten Modells gemeinsam genutzt.

So funktioniert's

Die Logik hinter Energy Sharing nach § 42c

Die Bundesnetzagentur hat das Dienstleistungsmodell als eine Möglichkeit beschrieben, Energy Sharing innerhalb der bestehenden Marktprozesse umzusetzen. Spezialisierte Dienstleister übernehmen dabei die energiewirtschaftliche Abwicklung – beispielsweise Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung.

Aktuelle Informationen der BNetzA zu Energy Sharing →

Strom wird erzeugt

Eine Anlage (z. B. Photovoltaik) produziert erneuerbaren Strom.

Verbrauch wird zeitgleich erfasst

Gleichzeitig wird bei allen teilnehmenden Verbrauchern genau gemessen, wie viel Strom sie zu diesem Zeitpunkt nutzen.

Strom wird bilanziell zugeordnet

Der erzeugte Strom wird nicht physisch an einzelne Teilnehmer geliefert, sondern rechnerisch auf die Teilnehmer aufgeteilt.

Verteilung erfolgt über das Stromnetz

Physisch fließt der Strom weiterhin ganz normal über das öffentliche Stromnetz. Die Teilnehmer erhalten ihren Strom wie gewohnt.

Reststrom wird zusätzlich bezogen

Reicht der erzeugte Strom nicht aus, beziehen die Teilnehmer automatisch zusätzlichen Strom über einen selbst gewählten Anbieter.

Abrechnung & Zuordnung im Hintergrund

Die Zuordnung des Stroms sowie die Abrechnung erfolgen im Hintergrund über verschiedene Marktprozesse. Dabei müssen Erzeugung, Verbrauch und vertragliche Regelungen korrekt zusammengeführt werden.

Voraussetzungen

Welche Bedingungen erfüllt sein müssen

Verträge

  • Je nach Umsetzungsmodell können mehrere Vertragsbeziehungen erforderlich sein
  • Mit dem Dienstleistermodell lässt sich die vertragliche Komplexität reduzieren

Technische Voraussetzungen

  • Viertelstündliche Messung (z. B. Smart Meter) von Erzeugung und Verbrauch notwendig
  • Nur Strom aus erneuerbaren Energien zulässig

Organisation & Abwicklung

  • Für die Umsetzung müssen energiewirtschaftliche Prozesse wie Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung organisiert werden
  • Diese Aufgaben können von einem spezialisierten Dienstleister übernommen werden

Rahmenbedingungen

  • Die Anlage darf nicht primär gewerblich betrieben werden

Herausforderungen

Wo § 42c an Grenzen stößt

So vielversprechend § 42c ist – in der praktischen Umsetzung zeigen sich klare Grenzen. Viele Anforderungen machen die Umsetzung komplexer und weniger skalierbar als erwartet.

Eingeschränkter Teilnehmerkreis

  • Nur Haushalte, KMUs und öffentliche Einrichtungen zugelassen
  • Große Unternehmen ausgeschlossen

Kein universelles Modell für alle Marktakteure

Regionale Begrenzung

  • Teilnahme zunächst nur innerhalb eines Netzgebietes möglich
  • Erweiterung erst ab 2028 vorgesehen

Aktuell nur lokal umsetzbar

Zusätzlicher Strombezug bleibt notwendig

  • Erzeugung deckt den Bedarf nicht jederzeit
  • Reststrom muss weiterhin über klassische Anbieter bezogen werden

Ergänzt den klassischen Strombezug, ersetzt ihn aber nicht vollständig

Regulatorische Schwellen bei der Anlagengröße

  • Vereinfachungen gelten nur bis 30 kW / 100 kW (Mehrparteienhäuser)
  • Darüber greifen umfassende regulatorische Anforderungen

Größere Projekte werden deutlich komplexer

Aufwendige Umsetzung

  • Je nach Umsetzungsmodell sind mehrere Vertragsbeziehungen erforderlich
  • Energiewirtschaftliche Prozesse müssen aufeinander abgestimmt werden
  • Bilanzierung, Marktkommunikation und Abrechnung erfordern eine sorgfältige Organisation

Die Umsetzung kann einen hohen Aufwand erfordern